Kündigung in Yasni Exposé of Hans Jürgen Kotz

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Hans Jürgen Kotz, Rechtsanwalt @ Kotz, Kreuztal

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Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters – fristlose Kündigung

Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und leugnet er dies auf eine Anfrage des Vermieters, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört, dass der Vermieter das bestehende Mietverhältnis fristlos kündigen kann, ohne vorher ein Abmahnung aussprechen zu müssen (AG München, Urteil vom 25.4.13, Az 423 C 29146/12). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.mietrechtsiegen.de http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtkreuztal.de
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yasni 2013-10-01  +  

Facebook-Gruppe – Beleidigung des Arbeitgebers – Kündigungsgrund?

Veröffentlicht ein Arbeitnehmer in einer öffentlichen Facebook-Gruppe nachfolgende Äußerungen zu einem Informationsschreiben seines Arbeitgebers: „ich kotze gleich…… so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als "Sittenwidrig" gelten, soll es noch geben :-(“, so rechtfertigt dieses Verhalten noch keine fristlose oder fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer bereits eine sehr lange Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt war (im Fall 28 Jahre) und sonst keine arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen begangen hat (LAG Hessen, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 21 Sa 715/12). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede verwirklichen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Ebenso wird die Meinungsfreiheit durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die z.B. zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-09-20  +  

Vermieterfrage – Falschbeantwortung durch Mieter

Die Frage eines Vermieters an einen potentiellen Neumieter, ob das derzeitige Mietverhältnis des Mieters wurde, ist zulässig. Gibt der potentielle Neumieter hierauf eine falsche Antwort, kann der neue Vermieter einen abgeschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten bzw. nach § 543 BGB kündigen. Die falsche Beantwortung einer zulässigerweise durch den Vermieter gestellten Frage stellt einen Kündigungsgrund im Sinne von § 543 BGB dar, wenn die Falschauskunft von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis ist (AG Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013, Az.: 6 C 272/13). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de
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yasni 2013-09-18  +  

Zugang einer Arbeitnehmerkündigung – Übergabe Kündigungsschreiben

Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch ein Kündigungsschreiben, so muss er dem Arbeitnehmer erlauben, dass Original Kündigungsschreiben an sich und mitzunehmen. Nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Originalkündigungsschreiben wieder weg und bietet er diesem lediglich eine Kopie der Originalkündigung zur Mitnahme an, ist die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht wirksam zugegangen (LAG Köln, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 2 Sa 997/12). Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weigert sich der Arbeitnehmer hingegen ein Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, gelten die Grundsätze zur Zugangsvereitelung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich auf einem anderen Wege zustellen, z.B. durch einen Boten oder per Einwurfeinschreiben. In den Fällen der Zugangsvereitelung gilt als Kündigungszugangszeitpunkt der Zeitpunkt der Annahmeverweigerung durch den Arbeitnehmer. Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-09-04  +  

Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz im Ausland

Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung - ggf. im Wege der Änderungskündigung - eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Arbeitgebers in einem im Ausland gelegenen Betrieb (BAG, Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 AZR 809/12). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-09-02  +  

Endzeugnis – Anspruch des Arbeitnehmers

Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, Az: 5 AZR 710/85, Urteil vom 27.02.1987). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-08-31  +  

Leasingvertragskündigung – Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 367/03). Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.autorechtonline.de http://www.verkehrsrechtsiegen.de
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yasni 2013-08-28  +  

Nacktsonnen im Garten – fristlose Kündigung des Mietvertrages?

Sonnt sich eine Mieterin nackt im Garten und sorgt dies bei Nachbarn und der Dorfgemeinschaft für Gesprächsstoff, so stellt dieses Verhalten einer Mieterin keinen fristlosen Kündigungsgrund für den Vermieter dar. Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrages ist es, dass eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem kündigenden Vermieter oder Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragspartei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Begriff des Hausfriedens wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht definiert. Indes beruht er auf der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies den konkreten Umständen nach unvermeidlich ist. Dasselbe gilt für den Vermieter. Eine Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn sich eine Mieterin im Garten nackt sonnt und die Nachbarn hieran Anstoß nehmen (AG Merzig, Az: 23 C 1282/04, Az.: 05.08.2005). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de
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yasni 2013-08-23  +  

Arbeitszeitbetrug – fristlose Kündigung

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, der den Arbeitgeber dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen (LAG Mainz, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 10 Sa 270/12). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-08-19  +  

Facebook – fristlose Kündigung wegen Facebook-Fotos

    Facebook – fristlose Kündigung wegen Facebook-Fotos Ein Arbeitnehmer der während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls, auf einer Hochzeit seine hochschwangere Frau hoch hebt sowie trägt und vom Hochheben und Tragen Bilder auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, da er sich genesungswidrig verhalten hat (Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13). Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch ein grob genesungswidriges Verhalten gefährdet. Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung nachgeht. Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de    
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yasni 2013-08-16  +  

Anstiftung zur Krankmeldung - Fristlose Kündigung

Ein Vorgesetzter, der ihm untergebene Arbeitnehmer dazu auffordert, ohne Grund der Arbeit fernzubleiben, begeht eine Pflichtwidrigkeit, die einen außerordentlichen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Arbeitnehmer berechtigt gewesen sind, der Arbeit fernzubleiben. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen darf, dass sein Verhalten von Arbeitgeber geduldet wird (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az: 6 Sa 944/12). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-08-11  +  

Wohnungsübergabe – Ablehnung durch Vermieter

Lehnt ein Vermieter einen gemeinsamen Wohnungsübergabetermin mit den Mietern nach deren Kündigung ab, so gehen sämtliche Zweifel hinsichtlich der Verschlechterung und Beschädigung der Mietsache zu Lasten des Vermieters, wenn dieser grundlos die gemeinsame Übergabe der Mietwohnung mit den Mietern abgelehnt hat (AG Waiblingen, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 13 C 1621/08). Mietrecht Kreuztal/Siegen – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de
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yasni 2013-08-10  +  

Häufige Verspätungen eines Arbeitnehmers - Kündigung

Wiederholte Verspätungen (auch geringfügige) eines Arbeitnehmers können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw. selbst verschuldet hat. Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen, sofern der Arbeitnehmer bereits zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit erschienen und einschlägig abgemahnt worden ist. Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederum schuldhaft verspätet am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein nachhaltiger Wille ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Das Umkleiden gehört grundsätzlich nicht zur geschuldeten Arbeitszeit, d.h. der Arbeitnehmer muss bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein und die Arbeitskleidung anhaben. Der Arbeitgeber hat bei Verspätungen des Arbeitsnehmers die Möglichkeit diesem das Arbeitsentgelt entsprechend der versäumten Arbeitszeit zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die versäumte Arbeitszeit nicht nacharbeitet. Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-07-20  +  

Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann Mietvertragskündigung rechtfertigen

Eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als verwerflich anzusehen ist. Denn jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert. Es handelt sich insoweit zunächst um die schlichte Wahrnehmung eigener strafprozessualer Verfahrensrechte. Als Verstoß gegen die mietvertragliche Treueverpflichtung ist eine Strafanzeige nur dann anzusehen, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, die den Vermieter in ungerechtfertigter Weise belasten können. Es ist auch danach zu differenzieren, ob der Mieter bewusst oder nachweislich falsche Tatsachen behauptet, oder ob er lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. Zu berücksichtigen ist schließlich, ob der Mieter mit der Strafanzeige eigene Interessen wahrnimmt, insbesondere weil er sich selbst als Opfer einer Straftat ansieht, oder ob es ihm primär darauf ankommt, den Vermieter zu schädigen. Kommt es dem Mieter vorrangig darauf an, den Vermieter in irgendeiner Form zu schädigen, so stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, welche sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013, Az.: 16 S 230/12). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de
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yasni 2013-07-10  +  

Urlaubsabgeltung - tarifliche Ausschlussfristen

Beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist mit der Fälligkeit eines Anspruchs, so ist für ihren Lauf im Falle eines Urlaubsabgeltungsanspruchs auch dann auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wenn die zur Beendigung führende Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Kündigungsschutzverfahren nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, in dem die Beendigung zum vorgesehenen Kündigungstermin abschließend festgeschrieben wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 16 Sa 637/12, Urteil vom 11.10.2012). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-07-06  +  

Starkes Rauchen – fristlose Kündigung der Mietwohnung?

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf kann einem Mieter die Mietwohnung durch den Vermieter gekündigt werden, wenn für andere Mieter im Mietobjekt aufgrund des starken Rauchens eine nicht hinnehmbare Geruchsbelästigung (Gefahr des Passivrauchens) besteht (AG Düsseldorf, Az: 24 C 1355/13). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.meitrechtkreuztal.de
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yasni 2013-07-05  +  

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-06-22  +  

Kündigung Arbeitnehmerin bei Fehlverhalten des Ehemannes gegenüber Vorgesetzten

Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber der Ehefrau rechtfertigt in aller Regel keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung nur dann, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine Vorgesetzte in einem Telefonat beleidigt und bedroht. Die Arbeitnehmerin konnte das Verhalten ihres Ehemannes jedoch nicht vorhersehen und die Äußerungen ihres Ehemannes auch nicht verhindern, so dass der Arbeitnehmerin kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az: 10 Sa 2339/12). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-06-22  +  

Kündigung in der Probezeit wegen Zigarettengeruchs

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit oder später nicht mit der Begründung kündigen, dass der Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung nach Zigarettenrauch riecht. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch einer Kündigung angehört und notfalls abgemahnt werden. Eine Kündigung ist selbst dann unwirksam und treuwidrig, wenn im Betrieb ein absolutes Rauchverbot herrscht und sich andere Arbeitnehmer und/oder Kunden über den Geruch beschweren (Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 1 Ca 375/12). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-06-05  +  

Ankündigung einer Krankmeldung nach Urlaubsablehnung - Kündigung

Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 5 Sa 63/11). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 2013-05-15  +  

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