Per 1. Oktober 2019 tritt das langersehnte neue «Observationsgesetz» in Kraft, um Leistungsbezüger im «Schweizer Sozialversicherungssystem» endlich rechtmässig als Betrüger entlarven zu können. Dies jedoch bei gleichzeitig zunehmenden nachweislichen amtsmissbräuchlichen Hinweisen zu «Gefälligkeitsgutachten» seitens der recherchierenden und behandelnden Ärzteschaft sowie den Patienten- & Schadensanwälten. Die Leistungserbringer sind ja zudem verpflichtet, bei entsprechendem Vorliegen einer Erkrankung nach ärztlicher Sorgfaltspflicht und medizinisch evidenzbasiert vorliegendem Fachwissen adäquat und kosteneffizient zu therapieren, um gegenüber der OKP leistungspflichtig abrechnen zu können.
Wenn es sich aus medizinischer Sicht des behandelnden Arztes bei dem Betroffenen nicht um einen «Betrüger» resp. «Simulanten» oder «Scheininvaliden» handelt, wer ist es dann?!
Wie soll ein Betroffener bei der IV juristisch als «Betrüger» enttarnt werden können, wenn er bei der OKP rechtmässig behandelt wurde, ja weiterhin rechtmässig behandelt werden muss?!
Ist sich der Gesetzgeber der rechtlichen Folgekonsequenzen einer amtsmissbräuchlichen medizinischen «Gesundschreibung» bei der IV nun bewusst, was dies konsequenterweise rechtlich für die anderen Versicherungsbereiche im Sozialversicherungssystem bedeutet?!
1. Meldung der IV resp. der kantonalen IV/SVA-Stellen an alle Anbieter von Versicherungsleistungen im «Schweizer Sozialversicherungssystem», die im Zusammenhang mit diesem erschlichenen / simulierten Unfall und/oder Krankheit stehen, dass es sich bei XY um eine(n) nachweisliche(n) Betrüger/In handelt, welcher/welchem deswegen ebenfalls sämtliche medizinischen Kostenübernahmen bei der «Obligatorischen Grundversicherung» mit Datum des rechtmässig gültigen Entscheids der IV zurückzuweisen sind, da «Gesund».
2. Strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung des Betrügers gemäss StGB Art. 146
3. Rückforderung sämtlicher betrügerisch erschlichener finanzieller Versicherungsleistungen im «Schweizer Sozialversicherungssystem» bei der überführten Betrügerin / bei dem überführten Betrüger (inkl. sämtlicher bisherig erhaltener Taggeld- und BVG-Leistungen etc.), die im Zusammenhang mit diesem Betrug geleistet wurden.
4. Strafrechtliche Abklärung der medizinischen Leistungserbringer gemäss StGB Art 146 Abs. 1, wenn die erbrachten Leistungen der medizinischen Dienstleister auf Kosten der «Obligatorischen Grundversicherung» und/oder allfälliger Zusatzversicherungen gemäss StGB Art. 146 Abs. 2 gewerbemässig erschlichen, der «Betrüger», resp. der betroffene IV-Antragssteller oder IV-Rentner somit in seiner Absicht eigenbereichernd bestärkt wurde.
5. Rückforderung sämtlicher durch den Leistungserbringer erschlichenen Leistungen im Krankenversicherungssystem bei Nachweis StGB Art. 146 Abs. 1.
Wenn die IV nun angeblich einen Betrüger entlarvt, diesen «gesundschreibt», dann müssten gemäss StGB Art. 146 Abs. 1 aber auch allfällige Mitbetrüger strafrechtlich verfolgt werden!
Hat der behandelnde Arzt skrupellos mitverdient?! Hat er den betroffenen «Simulanten» oder «Scheininvaliden» in dessen betrügerischen Absicht, sich bei der IV skrupellos Leistungen zu erschleichen, dank nicht angebrachter Therapieleistungen als Mittäter so ebenfalls strafrechtlich mitschuldig gemacht?!
Dies ist die juristische Konsequenz, wenn ein IV-Antragssteller abgelehnt oder einem IV-Bezüger die Rente entzogen wird, obwohl er trotz «Gesundschreibung» medizinisch diesbezüglich weiterbehandelt werden muss!
Die amtsmissbräuchlich vorliegenden «Gefälligkeitsgutachten» und «Falschgutachten» im vorliegenden Gutachtersystem der Invalidenversicherung sind dank den politischen Fehlvorgaben des Bundesrates sowie des Bundesgerichts – unter allfälligem Druck des Parlaments? – zu einer wahren höchstkorrupten Selbstbereicherungsfundgrube verkommen, wie dies der «SonntagsBlick» in der Printausgabe vom 1. September 2019 zu Recht publizierte. «Rechtspflegedelikte» «Betrug» & «Korruption», zu denen Bundesrat, Parlament, Bundesgericht, GDK, BSV & Co. bis anhin trotz seit Jahren diesbezüglich vorliegenden eindeutigen Hinweisen leider beide Augen zudrückten.
Wenn man den Rechtstaat Schweiz nicht zu einer Bananenrepublik im wirtschaftlichen Eigeninteresse der amtsmissbräuchlich agierenden Versicherungen verkommen lassen will, dann muss der Gesetzgeber umgehend reagieren.
Aus Sicht von Patientenschützern, die deren Klienten tatsächlich verteidigen wollen, müssen per sofort entsprechende Betrugsklagen in Erwägung gezogen werden, um die vorliegende bundesrätliche angewandte «Pseudomedizin» und bundesgerichtlich ausgeübte «Pseudojustiz» ebenfalls als das enttarnen zu können, was es ist: Systematisch geförderter eigenbereichernder «Betrug» im «Schweizer Sozialversicherungssystem».
Eine Betrugsbekämpfung im «Schweizer Sozialversicherungssystem» ist deswegen nicht nur einseitig gegenüber den IV-Leistungsantragsstellern und IV-Leistungsbezügern anzustreben, sondern generell. Dies schliesst nun eben auch die Verantwortlichen der IV sowie der kantonalen IV-Stellen mit deren «Gutachtersystem» mit ein!
• https://www.facebook.com/notes/chro nisch-kranke-wehrt-euch/einseitige-betrugsbek %C3%A4mpfung-imschweizer-sozialversicherungs- system/2464359213612131/
Dies gilt es seitens des Gesetzgebers so schnell wie möglich einerseits zu bereinigen und andererseits die zu Unrecht abgewiesenen Opfer oder zu Unrecht über Kürzung oder Entzug der IV-Renten Betroffenen entsprechend zu entschädigen, Wiedergutmachung anzustreben.
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